Haftungsprüfungsstelle
Kann der Steuerschuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen und ist auch die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos oder nicht erfolgversprechend, so können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Haftung auch andere Personen in Anspruch genommen werden.
Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Dritten obliegt der Haftungsprüfungsstelle. Eine Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid gegenüber dem Dritten (Haftungsschuldner).
Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers wegen nicht ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle.
Ansprechpersonen
Aufgabenbereich | Dienststelle | Telefon 0831 256 + Nebenstelle |
---|---|---|
Sachgebietsleitung | Kempten | 0831 256 1180 |
Zentrale Haftungsprüfungsstelle | Kempten | 0831 256-1145 |