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Haftungsprüfungsstelle

Kann der Steuerschuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen und ist auch die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos oder nicht erfolgversprechend, so können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Haftung auch andere Personen in Anspruch genommen werden.

Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Dritten obliegt der Haftungsprüfungsstelle. Eine Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid gegenüber dem Dritten (Haftungsschuldner).

Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers wegen nicht ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle.

Ansprechpersonen

AufgabenbereichDienststelleTelefon 0831 256 + Nebenstelle
SachgebietsleitungKempten0831 256 1180
Zentrale HaftungsprüfungsstelleKempten0831 256-1145
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar